e) Die Beschwerdegegner haben im Baugesuch eine Grünflächenziffer von 0.42 ausgewiesen. Offenbar gingen sie von falschen Voraussetzungen aus. Die Beschwerdeführenden haben in der Einsprache gerügt, mit 42 Prozent sei das GBR, das 60 Prozent verlange, offensichtlich nicht eingehalten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht begründet, weshalb trotz falscher Angabe im Baugesuch die Grünflächenziffer eingehalten ist. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Die BVE hat nachträglich aufgezeigt, weshalb hier die Grünflächenziffer nach GBR eingehalten ist.