d) Die Grünflächenziffer nach GBR bestimmt, welcher Anteil der nicht überbauten Fläche zu begrünen ist. Die nicht überbaute Fläche beträgt hier 257 m2. Demzufolge ist eine Fläche von mindestens 154 m2 (60 Prozent von 257 m2) zu begrünen. Nach den Akten wird eine Fläche von ca. 242 m2 begrünt.41 Die Anforderung von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GBR ist somit erfüllt. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass eine Fläche von 174 m2 zusammenhängend angelegt ist.42 Damit ist auch Satz 2 von Art. 29 Abs. 2 GBR eingehalten. 41 Vgl. Umgebungsgestaltungsplan im Massstab 1:100