c) Art. 61 Abs. 1 GBR schreibt für die Wohnzone W2 eine Grünflächenziffer von 60 Prozent vor. Sie berechnet sich nach der Vorschrift von Art. 29 Abs. 2 GBR, die wie folgt lautet: "2 Die Grünflächenziffer gibt an, welcher Teil der nicht mit Hochbauten überbauten Landfläche zu begrünen oder begrünt zu erhalten ist. 50 % der erforderlichen Grünfläche ist als zusammenhängende Fläche anzulegen. Die Grünflächen sind mehrheitlich mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. Für die Berechnung der Grünfläche werden wasserduchlässige Abstellplätze für Motorfahrzeuge und begründet Dachflächen angerechnet."