b) Die Beschwerdeführenden kritisieren, im Baugesuch sei von einer Grünflächenziffer von 0.42 ausgegangen worden. Gemäss Art. 61 Abs. 1 GBR betrage die Grünflächenziffer jedoch 60 Prozent. Zu dieser Diskrepanz würden sich weder die Beschwerdegegner noch die Vorinstanz äussern. Die Vorinstanz habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Grünflächenziffer eingehalten sei. Eine Begründung habe sie nicht geliefert. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch rügen die Beschwerdeführenden pauschal die Verletzung der Grünflächenziffer.