d) Es steht somit fest, dass das Vorhaben die wesentlich erhöhten Anforderungen nach Art. 8 Bst. a und b KEnV erfüllt und dafür ein Nutzungsbonus gewährt werden kann. Die zulässige Ausnützungsziffer ist damit eingehalten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 9. Grünflächenziffer 40 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 23