c) Es bestehen hier keine Anhaltspunkte, die Feststellungen der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Auch die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 die Richtigkeit des Fachberichts des AUE und den Systemnachweis nicht. Sie bemerken zwar, die Vorinstanz habe es unterlassen, beim ursprünglichen Projekt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Nutzungsbonus erfüllt waren. Die Frage, ob für das ursprüngliche Vorhaben ein Nutzungsbonus hätte gewährt werden können, braucht hier jedoch nicht mehr beantwortet zu werden. Verfahrensgegenstand ist nur noch das Projekt mit der verbesserten Wärmedämmung.