Beschwerdegegner haben im Lauf des Beschwerdeverfahrens die Wärmedämmung verbessert. Sie weisen nach (vgl. Systemnachweis vom 23./24. April 2015), dass das Vorhaben den gesetzlichen Grenzwert Qh,li für den Heizwärmebedarf pro Jahr um 30 Prozent unterschreitet. Im Fachbericht vom 13. Mai 2015 kam das AUE zum Schluss, dass das Projekt den für den winterlichen Wärmeschutz geltenden Grenzwert um 30 Prozent unterschreitet (Art. 8 Bst. a KEnV) und es auch die wesentlich erhöhte Anforderung an den Höchstanteil (Art. 8 Bst. b KEnV) erfüllt.