a) Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W2. Gemäss Art. 61 Abs. 1 GBR beträgt die Ausnützungsziffer in der Wohnzone W2 0.45. Die Berechnungen in den Akten haben für das Projekt eine Ausnützungsziffer von 0.49 ergeben. Die zulässige Ausnützungsziffer ist damit um 0.04 überschritten. Die Beschwerdegegner beanspruchen für ihr Vorhaben einen Nutzungsbonus. Die Vorinstanz hat diesen gestützt auf Art. 32 Abs. 4 GBR gewährt. Die Beschwerdeführenden rügen, das geplante Bauvorhaben erfülle die Voraussetzungen für einen Nutzungsbonus nach Art. 32 Abs. 4 GBR nicht.