f) Die BVE stellt den Sachverhalt im Rahmen des Verfahrensgegenstands von Amtes wegen fest. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen der rechtserheblichen Sachumstände, ohne dass sie an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Ihr steht bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zu.38 Vorliegend vermitteln die vorhandenen Pläne, zahlreichen Fotos, Luftbilder, Orthofotos und Beschreibungen ein anschauliches Bild der Situation. Der Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten. Dazu kommt, dass sich das Vorhaben in einem optisch unsensiblen Umfeld befindet.