12 GBR wird somit Rechnung getragen. Für die Beschwerdeführenden 1 und 2, die direkt oberhalb der Bauparzelle wohnen, mag sich der Neubau, der höher ist als das bestehende Wohnhaus, 36 Vgl. pag. 66 A der Vorakten der Gemeinde Worb 37 Vgl. pag. 17 und 18 der Vorakten der Gemeinde Worb; Beilagen 11 bis 15 zur Stellungahme der Gemeinde Worb vom 9. Januar 2015 in den Beschwerdeakten der BVE RA Nr. 110/2014/142 21