d) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es handle sich um ein Projekt, das nach den heutigen ästhetischen Grundsätzen und Bedürfnissen entworfen worden sei. Ähnliche Projekte würden sich überall in der Gemeinde finden. Bei der Wahl der Farbe und des Materials sei die Bauherrschaft weitgehend frei, ausser wenn sich das Gebäude im Bauinventar oder innerhalb eines Ortsbildschutzgebiets befinde. Das Bauvorhaben liege in keinem Ortsbildschutzgebiet und angrenzend stünden auch keine im Bauinventar eingetragenen Gebäude. Eine Überprüfung durch eine unabhängige Fachinstanz sei nicht nötig.