b) Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden sind befugt, nähere, das heisst strengere Vorschriften, zu erlassen. Die Einwohnergemeinde Worb hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und mit Art. 12 GBR auch für das Baugebiet, das nicht in einem Ortsbildschutzgebiet liegt, strengere Anforderungen an die Einordnung ins Ortsbild eingeführt, als dies der Kanton mit dem allgemeinen Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG festgelegt hat. Art. 12 GBR lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: "Art.