Sinngemäss machen sie damit eine Verletzung der kommunalen Gestaltungsvorschriften geltend. Ferner bringen sie vor, in den letzten Jahren hätten in demselben Quartier diverse Komplettsanierungen ohne Abbruch und Neubau von Gebäuden stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht eine Sanierung der bestehenden Liegenschaft erfolgt sei. Sie beantragen, es sei ein Gutachten der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einzuholen und ein Augenschein durchzuführen.