a) Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, das Neubauprojekt ordne sich nicht in das bestehende Quartierbild rund um den H.________weg ein, das durch Häuser mit Sattel-, Pult- und Walmdächern und grosszügigen Grünflächen geprägt sei. Sie bestreiten, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Farb- und Materialwahl harmonisch ins Quartierbild einfüge. Zudem bestreiten sie, dass das Vorhaben den heutigen ästhetischen Grundsätzen und Bedürfnissen entspreche. Sinngemäss machen sie damit eine Verletzung der kommunalen Gestaltungsvorschriften geltend.