Die Verschiebung der Attika führt auch zu keiner wesentlich erhöhten Beschattung auf der Parzelle Nr. I.________. Hauptursache des Schattenwurfs auf die Nachbarparzelle Nr. I.________ ist hier nicht die Verschiebung, sondern der Attikaaufbau. Hinzu kommt, dass sich die Parzelle Nr. I.________ oberhalb der Bauparzelle in einer Hanglage befindet. Damit stossen die Beschwerdeführenden auch mit dem Einwand, durch den grösseren Schattenwurf bleibe der H.________ im Winter vereist, ins Leere. f) Nach dem Gesagten entstehen durch die Verschiebung des Attikageschosses keine wesentlichen Nachteile für die Nachbarn. Die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 3 GBR für