Im Fall eines Rücksprungs würde ostseitig eine 1.50 m breite begehbare Fläche entstehen, die gegenüber der Parzelle Nr. I.________ als Terrasse genutzt werden könnte. Von dieser Terrasse aus könnte ein möglicher Erweiterungsbau auf der Parzelle Nr. I.________ ebenso gut eingesehen werden. Je nachdem könnte eine Terrasse auf der Ostseite lärmmässig sogar zu mehr Immissionen auf der Parzelle Nr. I.________ führen und sich für die Beschwerdeführenden 1 und 2 ungünstiger auswirken als die fassadenbündige Verschiebung des Attikageschosses. Die Verschiebung der Attika führt auch zu keiner wesentlich erhöhten Beschattung auf der Parzelle Nr. I.________.