Die Verschiebung hat somit aufgrund der unveränderten Gebäudehöhe und der Distanz zum Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 und 2 nur geringe Auswirkungen auf die Aussicht. Dies gilt auch für das Wohnhaus am H.________weg 6 auf Parzelle Nr. J.________. Es liegt auf der Nordseite der Bauparzelle und ist nach Westen ausgerichtet. Zwischen dem Wohnhaus und der Bauparzelle liegt eine Distanz von rund 27 m.29 Damit wirkt sich die Verschiebung des Attikageschosses nur geringfügig auf das Wohnhaus auf Parzelle Nr. J.___