e) Aufgrund der Lage des Neubauprojekts ist vor allem bei der östlich liegenden Parzelle Nr. I.________ der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit einer Beeinträchtigung der Sicht zu rechnen. Alleine die Verschiebung des Attikageschosses an die Ostfassade oder der Verzicht auf den Rücksprung von 1.50 m ändert an den Sichtverhältnissen jedoch kaum etwas. Denn die Aussicht hängt in erster Linie von der Gebäudehöhe des Neubauprojekts ab. Diese wird durch die Verschiebung des Attikageschosses aber nicht verändert. Die Verschiebung hat somit aufgrund der unveränderten Gebäudehöhe und der Distanz zum Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 und 2 nur geringe Auswirkungen auf die Aussicht.