28 Abs. 1 GBR). Einwirkungen, die durch zonenkonforme und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Vorschriften – wie hier – verursacht werden, müssen aber grundsätzlich geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 BauV28). Für die vorliegende Beurteilung massgeblich sind damit nicht die Nachteile für die Nachbarn, die sich im Unterschied zum bestehenden Wohnhaus, sondern nur jene, die sich zusätzlich durch die Verschiebung des Attikageschosses an die Ostfassade ergeben. 28 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 16