d) Diese Argumentation der Gemeinde überzeugt und ist nachvollziehbar. Sie stellt auch eine ausreichende Begründung dar. Im vorliegenden Fall nutzt das bestehende Wohnhaus das heutige baupolizeilich zulässige Gebäudevolumen nicht aus. Beim umstrittenen Bauvorhaben handelt es sich um ein neues Bauvolumen, das zwar grösser ist als das bestehende Wohnhaus. Demzufolge werden die Beschwerdeführenden als unmittelbare Nachbarn in jedem Fall mit einer gewissen Beeinträchtigung ihrer Aussicht und zusätzlichem Schattenwurf zu rechnen haben. Unbestritten ist aber auch, dass in der W2 auf Flachdachbauten grundsätzlich ein Attikageschoss erstellt werden darf (Art. 28 Abs. 1 GBR).