Das Gebäude H.________weg 6 sei zudem vorwiegend nach Westen orientiert. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 (H.________weg 4) sei zwar betroffen. Das Gebäude liege aber höher als das geplante Vorhaben. Vom Wohngeschoss aus bestehe nach wie vor Fernsicht. Aufgrund dieser Umstände würden den Nachbarn keine wesentlichen Nachteile erwachsen. Ein Wohnhaus mit einer Gebäudehöhe von 7 m und einem Satteldach bei einer Dachneigung von 25 Grad hätte eine rund 1.90 m höhere Firsthöhe als das geplante Attikageschoss. Auch wäre der Schattenwurf eines Satteldachs auf die Strasse grösser. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Verschiebung des Attikageschosses deshalb zulässig.