c) Die Vorinstanz bemerkt, die einseitige Verschiebung des Attikageschosses sei gemäss Art. 28 Abs. 3 GBR möglich und werde in Worb seit Jahren praktiziert und bewilligt. Der minimale Gebäudeabstand betrage in der zweigeschossigen Wohnzone 12 m. Die rückwärtige Nachbarliegenschaft H.________weg 4 liege in einer Entfernung von ca. 22 m und die seitlich erbaute Liegenschaft H.________weg 6 in einer Entfernung von ca. 27 m vom geplanten Projekt. Die Wohnhäuser der Beschwerdeführenden würden damit nahezu doppelt soweit vom geplanten Projekt entfernt liegen als der minimale Gebäudeabstand betrage. Das Gebäude H.________weg 6 sei zudem vorwiegend nach Westen orientiert.