b) Laut Art. 28 Abs. 2 GBR ist das Attikageschoss – Treppenhaus-, Lift- und Kaminaufbauten ausgenommen – allseitig um wenigstens 1.50 m von der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurückzunehmen. Ein Attikageschoss kann in der Grundfläche einseitig verschoben werden, sofern für die Nachbarliegenschaften keine wesentlichen Nachteile entstehen (Art. 28 Abs. 3 GBR). In Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen sind die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG).