Eine Verschiebung des Attikageschosses an die Ostfassade würde zu einer Verschlechterung der Sichtverhältnisse dieses Erweiterungsbaus führen. Dadurch wäre nicht nur das Wohngefühl eingeschränkt, sondern es wäre von den Fenstern in der Ostfassade des Attikageschosses ein direkter Einblick in den Erweiterungsbau möglich. Dies störe die Privatsphäre. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, eine seriöse Abwägung der möglichen wesentlichen Nachteile, die die einseitige Verschiebung des Attikageschosses auf die Nachbarliegenschaften mit sich bringe, habe die Vorinstanz nicht vorgenommen. Sie beantragen die Einholung eines Gutachtens.