Die Bergsicht von den Schlafzimmern aus werde durch die Rückversetzung massiv eingeschränkt. Auch sei für die Beurteilung der Nachteile nicht nur der heutige Zustand massgebend. Einzubeziehen sei auch der Zustand, der im Rahmen des geltenden Baureglements möglich sei. Auf der Parzelle Nr. I.________ sei eine Wohnungserweiterung geplant. Eine Verschiebung des Attikageschosses an die Ostfassade würde zu einer Verschlechterung der Sichtverhältnisse dieses Erweiterungsbaus führen.