Die Beschwerdeführenden rügen, durch die Verschiebung des Attikageschosses in Richtung Osten bündig an die darunterliegende Fassade würden ihnen wesentliche Nachteile erwachsen. Dies verstosse gegen Art. 28 Abs. 3 GBR26. Danach könnten Attikageschosse in der Grundfläche nur verschoben werden, sofern für die Nachbarliegenschaften keine wesentlichen Nachteile entstehen würden. Vorliegend wirke 24 Vgl. VGE 2013/371 vom 4.3.2014, E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20 25 Vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 7. Januar 2015 der Beschwerdeakten der