Hinzu kommt der Umstand, dass die Höhe des Erdgeschossbodens des umstrittenen Neubauprojekts identisch ist mit jener des bestehenden Wohnhauses. Damit kann man sich ein genügendes Bild vom geplanten Vorhaben machen. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht geltend gemacht, dass ihnen ein Nachteil entstanden ist. Wie die Einsprache und die Beschwerde zeigen, konnten sie ihre Einwände in Kenntnis der Dimensionen des geplanten Neubaus vorbringen. Die Beschwerdeführenden können somit aus der Rüge der mangelhaften Profilierung nichts zu ihren Gunsten ableiten.