d) Wichtig an der Profilierung ist die Informationswirkung. Diese ist hier zweifellos erreicht worden. Zwar ist vorliegend die Höhe der Oberkante des Erdgeschossbodens nicht an jeder Profilstange mit einer Querlatte markiert worden, wie die Beschwerdegegner selber einräumen. Das schadet aber im vorliegenden Fall nicht. Ein Foto in den Akten belegt, dass die Oberkante des Erdgeschossbodens an einer der neuen Profilstangen (vgl. Profilstage "G"25) mit einer Querlatte gekennzeichnet wurde. Hinzu kommt der Umstand, dass die Höhe des Erdgeschossbodens des umstrittenen Neubauprojekts identisch ist mit jener des bestehenden Wohnhauses.