b) Die Beschwerdegegner führen in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 dazu aus, die Höhe des Erdgeschosses sei dort, wo es möglich gewesen sei, mit einer Querlatte markiert worden. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 fest, das Weglassen einer einzigen Querlatte sei im vorliegenden Fall nicht relevant für das weitere Baubewilligungsverfahren. Auf ihre Anordnung hin habe die Bauherrschaft auch das Attikageschoss profilieren lassen. Die Orientierung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit sei damit sichergestellt gewesen. Die Profile würden den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 BewD entsprechen und nicht zu einem Bauabschlag führen.