a) Die Beschwerdeführenden kritisieren in ihrer Beschwerde, das Bauvorhaben sei mangelhaft profiliert worden. Die Höhe der Oberkante des Erdgeschosses sei nicht mit einer Querlatte markiert worden. Dies verstosse gegen Art. 16 Abs. 1 BewD. Auch nenne die Vorinstanz keine wichtigen Gründe, die das Weglassen der Querlatte rechtfertige. Solche Gründe seien hier nicht ersichtlich. Dass die Höhe des projektierten Erdgeschosses identisch sei mit jener des bestehenden Wohnhauses stelle keinen wichtiger Grund dar. Aufgrund der mangelhaften Profilierung sei der Bauabschlag zu erteilen.