Laut Art. 20 Abs. 1 GBR dürfen solche Bauteile, namentlich auch Vortreppen, höchstens 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen. Die geänderte Aussentreppe auf der Nordwest-Seite ist demzufolge zulässig. Versehentlich wurde die Anpassung der Aussentreppe in den Projektplänen "Untergeschoss und Erdgeschoss" nicht nachgeführt. Dadurch entsteht zwischen den nachgeführten Plänen (Umgebung und Nordfassade vom 1. Juli 2015 im Massstab 1:100) und dem Plan "Grundrisse Erdgeschoss und Untergeschoss" vom 13. Juni 2014 mit rev. Datum vom 22. August 2014 / 5. Januar 2015 im Massstab 1:100 ein Widerspruch. Dies schadet aber nicht: Der Widerspruch wird hier