f) Ebenso kann die verkleinerte und verschmälerte Aussentreppe auf der Nordwestseite bewilligt werden. Die Beschwerdeführenden kritisieren in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2015, die Treppe verletze den grossen Grenzabstand nach wie vor. Gemäss dem angepassten Projektplan "Umgebung und Nordfassade" vom 1. Juli 2015 im Massstab 1:100 (Plan Nr. 1045 112) ragt die Treppe zwar 1.50 m in den grossen Grenzabstand hinein. Bei der fraglichen Treppe handelt es sich jedoch um einen offenen vorspringenden Bauteil. Laut Art. 20 Abs. 1 GBR dürfen solche Bauteile, namentlich auch Vortreppen, höchstens 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen.