d) Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, weshalb die Profilierung durch die Projektänderung vorschriftswidrig sein soll. Es ist fraglich, ob auf die pauschale Rüge überhaupt eingetreten werden kann (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Frage kann aber offen bleiben, da der Einwand ohnehin unbegründet ist. Wie aus der Erwägung 2d folgt, hat die Verschiebung der Garage keinen Einfluss auf die Hauptdimensionen des Projekts. Es werden weder die Gebäudelänge noch die Gebäudehöhe verändert. Auf die Profile, die die äusseren Umrisse des Bauvorhabens kenntlich machen (Art. 16 Abs. 1 BewD), hat die Projektänderung demzufolge keine Auswirkungen.