b) Im Zusammenhang mit dieser Auflage haben die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 4. März 2015 bei der BVE eine Projektänderung eingereicht. Sie umfasst eine Vergrösserung der Garagenvorplatztiefe auf 5.00 m verbunden mit einer Verschiebung der Garage um 1.20 m zulasten der Balkonfläche und des Wohnzimmerfensters (vgl. Erwägung 2d). Durch diese Projektänderung ist die umstrittene Auflage im angefochtenen Entscheid gegenstandlos geworden. Der Klarheit halber wird im Dispositiv dieses Entscheids die fragliche Auflage aufgehoben. Auf die Kritik der Beschwerdeführenden gegen die Auflage braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.