a) Die Vorinstanz hat in Ziffer 1.1 des angefochtenen Gesamtentscheids vom 6. November 2014 (dritter Gedankenstrich) folgende Auflage verfügt: "Das Garagentor ist wegzulassen oder die Vorplatztiefe ist zu Lasten des Sitzplatzes um 1.40 m auf 5.00 m zu vergrössern. Damit ist gewährleistet, dass ein Fahrzeug vor der Garage abgestellt werden kann, ohne den Verkehr auf dem H.________weg zu beeinträchtigen. Die Bauherrschaft hat der Bauabteilung vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen, welche Lösung ausgeführt wird."