wahrnehmen. Sie hatten Gelegenheit, sich im Projektänderungsverfahren vor der BVE zur Verschiebung der Garage zu äussern (vgl. Erwägung 2c). Die Gehörsverletzung wiegt auch nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen wäre. Der Gehörsverletzung ist aber im Kostenpunkt, wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, Rechnung zu tragen (vgl. Erwägung 12b). 4. Vergrösserung des Garagenvorplatzes