Vorliegend ist die fragliche Auflage, die Vorplatztiefe zulasten des Sitzplatzes um 1.40 m auf 5.00 m zu vergrössern, nicht geeignet, Gegenstand einer Auflage zu bilden. Die Auflage ist zu unbestimmt, da sie zusätzliche Plananpassungen, wie namentlich die Verschiebung der Garage, die Verkleinerung der Balkonfläche und des Wohnzimmerfensters, nach sich zieht (vgl. Erwägung 2d). Auch sind durch Projektanpassungen in diesem Umfang die Interessen der Einsprechenden und Beschwerdeführenden als direkte Nachbarn betroffen. Für derartige Anpassungen bedarf es einer Projektänderung, bei der den Einsprechern das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art.