43 BewD dar. Sie wurde von der Vorinstanz bewilligt, ohne dass sich die Beschwerdeführenden dazu äussern konnten. Dadurch hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Vorinstanz, mit der Auflage im angefochtenen Entscheid sei das rechtliche Gehör genügend berücksichtigt worden. Vorliegend ist die fragliche Auflage, die Vorplatztiefe zulasten des Sitzplatzes um 1.40 m auf 5.00 m zu vergrössern, nicht geeignet, Gegenstand einer Auflage zu bilden.