Diese (nachträgliche) Plananpassung ist vorliegend mitbewilligt. Die Varianten entsprechen überdies der Auflage, die die Gemeinde im Gesamtentscheid vom 29. Oktober bzw. 4. November 2014 anordnete (vgl. Erwägung 4a). Durch wen die handschriftliche Plananpassung erfolgte, ist unklar, spielt aber im Ergebnis keine Rolle. e) Demnach steht fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die revidierten Pläne vom 26. August 2014 zwar vor Erlass der Baubewilligung zustellte. Der Grundrissplan "Erdgeschoss" wurde jedoch später ein weiteres Mal (handschriftlich) geändert. Diese Plananpassung stellt eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD dar.