c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV13, Art. 26 Abs. 2 KV14 und Art. 21 ff. VRPG beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Das Akteneinsichtsrecht berechtigt die Parteien insbesondere, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. allen Berichten und Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können.