b) Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2015, sie habe den Beschwerdeführenden nebst anderen Unterlagen auch Kopien der überarbeiteten Projektpläne mit Eingangsstempel vom 26. August 2014 zur Stellungnahme und Einreichung von Schlussbemerkungen zugestellt. Bis auf die handschriftlichen Korrekturen entsprächen diese Pläne den baubewilligten Projektplänen. Diese Korrekturen würden die Beschwerdeführenden nicht benachteiligen. Mit einer entsprechenden Auflage im angefochtenen Entscheid sei ihrer Ansicht nach das rechtliche Gehör genügend berücksichtig worden.