3. Verletzung des rechtlichen Gehörs a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Gesamtbauentscheid stütze sich auf Projektpläne, die mit Datum vom 29. Oktober 2014 abgestempelt worden seien. Auf diesen Plänen seien relevante handschriftliche Korrekturen eingetragen worden, die auf den ursprünglichen Baugesuchsplänen nicht vorhanden waren. Indem sie mit den Plänen nicht bedient worden seien, habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Unerheblich sei dabei, dass die Vorinstanz den fehlerhaften Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2014 durch denjenigen vom 6. November 2014 ersetzt habe. Ebenso keinen