Wie dem Bericht des AUE vom 13. Mai 2015 zu entnehmen ist, ist diese Verbesserung auf Bauteile mit besseren U-Werten zurückzuführen, d.h. bessere Dämmwerte bei den Böden, Decken und Aussenwänden.12 Auf das Erscheinungsbild hat die verbesserte Wärmedämmung jedoch keinen Einfluss. Sie kann daher für die Frage, ob das Vorhaben in den Grundzügen gleich bleibt, vernachlässigt werden. e) Es steht somit fest, dass das Projekt in den Grundzügen gleich bleibt, so dass es sich bei den Anpassungen um Projektänderungen im Sinn von Art. 43 BewD handelt. Eine Rückweisung der Projektänderung an die Vorinstanz zwecks Neupublikation und Neubeurteilung ist nicht nötig.