d) Der Argumentation der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in den Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Die Projektänderung bezweckt im Sinn der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ein neues Baubewilligungsverfahren zu vermeiden, wenn am ursprünglichen Projekt nur untergeordnete Änderungen vorgenommen