b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind Eigentümer der Parzelle Nr. I.________ (H.________weg 4), die nur durch den H.________weg von der Bauparzelle getrennt wird. Der Beschwerdeführer 3 ist Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ (H.________weg 6), die direkt an das Baugrundstück grenzt. Die Beschwerdeführenden sind damit Nachbarn.