4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Es wies mit Verfügung vom 20. Februar 2015 darauf hin, es sei nicht möglich, mittels Auflagen zwei Varianten zur Gestaltung einer Garageneinfahrt anzuordnen. Mit gleicher Verfügung holte es beim Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) zur Frage, ob ein Nutzungsbonus gewährt werden kann, einen Bericht ein. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. März 2015 betreffend die Garageneinfahrt geänderte Pläne ein.