2. Die Verfahrenskosten werden festgesetzt auf Fr. 800.00. Davon hat die Beschwerdeführerin Fr. 400.00 zu bezahlen; auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird verzichtet. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Allmendingen hat der Beschwerdeführerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'389.50 (inkl. Mehrwertsteuern) zu ersetzen.