Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 35% und damit ein Honorar von Fr. 4'390.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 35.00 und Mehrwertsteuern von Fr. 354.00, total Fr. 4'779.00, als angemessen. Die Gemeinde Allmendingen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte davon, ausmachend Fr. 2'389.50, als Parteikostenentschädigung zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Gemeinde Allmendingen vom 6. November 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Allmendingen zurückgewiesen.