a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Gemeinde Allmendingen zurückzuweisen ist. Die Projektänderung kann nicht vollständig, aber allenfalls teilweise bewilligt werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz als je teilweise unterliegend. Es rechtfertigt sich daher grundsätzlich eine je hälftige Auferlegung der Kosten (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG).