Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, diese Veröffentlichung nachzuholen und als erste Instanz eine teilweise Bewilligung zu erteilen. Die angefochtene Verfügung wird daher aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Gemeinde Allmendingen zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG14). 4. Zusammenfassung und Kosten